23. Feb 2020

Vermögen steuerfrei verschenken: So machen Sie alles richtig

Vermögen steuerfrei verschenken: So machen Sie alles richtig

Wer Vermögen besitzt und seinen Lieben Erbschaftssteuern ersparen will, kann ihnen frühzeitig Schenkungen zukommen lassen. Dank hoher Freibeträge bleiben Zuwendungen unter Angehörigen meist komplett steuerfrei. Nicht nur Bankguthaben lassen sich unbesteuert verschenken, sondern auch Wertpapiere oder Immobilienbesitz.

Wer größeres Vermögen besitzt und seinen Lieben Erbschaftssteuern ersparen will, kann ihnen frühzeitig Schenkungen zukommen lassen. Dank hoher Freibeträge bleiben Zuwendungen unter nahen Angehörigen meist komplett steuerfrei. Nicht nur Bankguthaben lassen sich unbesteuert verschenken, sondern auch Wertpapiere oder Immobilienbesitz.

Schenkungen sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, nahe Angehörige profitieren aber ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer von erfreulich hohen Freibeträgen. Die Höhe des Freibetrags bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Zuwender und Beschenktem. Bis zu einer Höhe von 400.000 Euro bleiben Schenkungen an leibliche und adoptierte Kinder steuerfrei, für Enkel gilt ein Schenkungssteuer-Freibetrag von immerhin 200.000 Euro. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sogar bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Nach zehn Jahren können die Freibeträge übrigens erneut in Anspruch genommen werden, so lassen sich auch große Vermögen nach und nach ohne Zugriff durch den Fiskus verschenken.

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Wichtig: Die Übertragung von Geldvermögen muss auf ein Konto erfolgen, auf das der Beschenkte alleine und unbeschränkt Zugriff hat. Als steuergünstigen Parkplatz für eigenes Geld kann man Konten von Verwandten also nicht nutzen, sonst erkennt das Finanzamt die Zuwendung nicht an.

Um Zweifel auszuschließen und gegenüber der Finanzbehörde einen Nachweis in der Hand zu haben, sollte die Schenkung vertraglich festgehalten werden. Die Schenkung von Immobilien ist außerdem nur mit notarieller Beurkundung wirksam. Achtung: Schenkungen sind endgültig, sie können nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Schenkende später verarmt und sich finanziell nicht mehr selbst versorgen kann oder wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker begeht. Eine verbale Beleidigung ist in diesem Fall noch nicht als schwere Verfehlung zu werten, eine schwerwiegende körperliche Misshandlung allerdings schon.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Vorsorge / Bild: JesusManuel1@pixabay)

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